Landesverband Stotterer-Selbsthilfe Berlin e.V.

Satzung der Stotterer - Selbsthilfe Berlin e.V.

Landesverband der Bundesvereinigung Stotterer-Selbsthilfe e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Stotterer - Selbsthilfe Berlin e.V., Landesverband der Bundesvereinigung Stotterer - Selbsthilfe e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Oberstes Ziel des Vereins ist, einen vorurteilsfreien Umgang mit Stotternden in der Gesellschaft zu erreichen, um so die Lebenssituation von Stotternden zu verbessern und die Gefahr der gesellschaftlichen Isolation zu vermeiden.
  3. Der Verein setzt sich das Ziel, Stotternde aller Altersgruppen, deren Angehörige und Freunde zu beraten, sie durch geeignete Veranstaltungen zu unterstützen, auf therapeutische Maßnahmen vorzubereiten und deren Erfolg zu sichern.
  4. Zentraler Inhalt der Selbsthilfearbeit und gleichzeitig Basis für das Wirken des Vereins nach außen ist die bewusste Auseinandersetzung mit dem Stottern und anderen Sprechbehinderungen sowie der Erfahrungsaustausch zwischen Betroffenen: Wir wollen unser Selbstbewusstsein stärken und unsere Kommunikationsfähigkeit verbessern.
  5. Es wird ebenso darauf Wert gelegt, daß die stotternden Vereinsmitglieder selbst aktiv die Vereinsarbeit leisten, damit ihnen auch hierdurch die Erfahrung der Selbstorganisation, Eigeninitiative und der demokratischen Praxis ermöglicht und ihnen zugleich erleichtert wird, sich als kritische und engagierte Mitglieder in die Gesellschaft zu integrieren.
  6. Durch Öffentlichkeitsarbeit sollen die Gründe für das Entstehen des Stotterns sowie Möglichkeiten der Vorbeugung und Behebung des Stotterns bekannt und die Akzeptanz der Stotternden in der Gesellschaft gefördert werden. Ebenso soll der Austausch zwischen Betroffenen und Fachleuten und entsprechenden Institutionen gefördert werden. Die Stotterer - Selbsthilfe e.V. Berlin steht allen Interessenten, Therapeuten und Berliner Stotterer - Selbsthilfegruppen offen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Bundesvereinigung Stotterer - Selbsthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins gemäß § 2 einsetzen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden.
  3. a.) Der Verein Stotterer - Selbsthilfe e.V. Berlin ist gleichzeitig Mitglied im Landesverband der Bundesvereinigung Stotterer - Selbsthilfe e.V. Jedes ordentliche Mitglied erwirbt somit zugleich die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Stotterer - Selbsthilfe e.V.
    b.) Mitglied im Verein „Stotterer - Selbsthilfe e.V. Berlin“ kann man auf mehrere Arten werden:
      -  ordentliches Mitglied gemäß § 4.1
      -  förderndes Mitglied gemäß § 4.2
      -  ordentliches Mitglied durch Beitritt zur Bundesvereinigung, wenn der Wohnsitz in Berlin ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag entspricht der Höhe der Beiträge in der Bundesvereinigung Stotterer-Selbsthilfe e.V.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 7 Vereinsorgane

sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ der Stotterer - Selbsthilfe e.V. Berlin ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat grundsätzlich Rede- und Antragsrecht. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
  4. 4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a.) die Wahl des Vorstandes für die Dauer eines Jahres;
    b.) die Entlastung des Vorstandes;
    c.) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen (zu den Aufgaben siehe § 10);
    d.) die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit (z.B. auch die Planung von neuen Projekten);
    e.) die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes aufheben.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt werden, (oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert).
  8. Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sind notwendig, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sollte das Drittel nicht erreicht werden, muss der Vorstand nach spätestens 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; abwesende Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme an anwesende Mitglieder zu delegieren. Die Delegation ist durch eigenhändig unterschriebene Vollmacht des abwesenden Mitgliedes nachzuweisen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und höchstens 5 Personen, darunter dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  3. Der Verein wird durch jeweils 2 gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der in einer Mitgliederversammlung Anwesenden können Mitglieder des Vorstands abberufen werden. Der Antrag ist zu begründen. Über die Abberufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu ersetzen, wenn die Zahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder 3 unterschreitet und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von drei Monaten stattfindet.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein (siehe § 6.5).
  2. Der Vorstand hat auch einzuladen, wenn 1/5 der Mitglieder eine solche Versammlung beantragt, wobei sie die Gründe dafür angeben sollen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer (siehe § 6.3.c).
  2. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht, das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie unterrichten den Vorstand und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.

§ 14 Ermächtigung

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, und zwar jeweils durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Satzung zur Behebung der Beanstandung der Satzung abzuändern und diese Änderung entsprechend anzumelden.

Berlin, den 06.03.2001


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